Was sind Heimverträge?

Heimverträge sind das Pendant zu Pflegeverträgen, wenn die Pflege von Pflegebedürftigen nicht durch Angehörige, sondern durch professionelle Pflegekräfte erfolgt. Der Unterschied dabei ist im Wesentlichen, dass Pflegeverträge für die Betreuung und Pflege zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Heimverträge existieren für die Betreuung und Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Alternative Bezeichnung für Heimverträge lautet Betreuungsvertrag.

Rechtliche Grundlage

Im Gegensatz zu einem Pflegevertrag, der insbesondere auf Teilen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Elften Sozialgesetzbuches fußt, ist die rechtliche Grundlage eines Heim- oder Betreuungsvertrages das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz besteht aus insgesamt 17 Paragrafen mit Vorschriften zu Vertragsinhalten, Kündigungsfristen oder Informationspflichten.

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – Die wichtigsten Regelungen zum Heim- und Betreuungsvertrag

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Aspektes des Gesetzes, die für einen Betreuungs- und Heimvertrag maßgeblich sind, überblicksartig zusammengefasst.

Paragraf 1 – Der Anwendungsbereich des Gesetzes

In Paragraf 1 heißt es: “Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen.”

Erste Voraussetzung ist, dass es sich bei den beiden Vertragspartnern um einen Unternehmer sowie um einen volljährigen Verbraucher handelt. Dabei ist der Unternehmer derjenige, der sich zur Überlassung von Wohnraum sowie zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet, die zur Bewältigung des bestehenden Hilfebedarfs dienen. Aus dem weiteren Verlauf von Paragraf 1 ergibt sich, dass überlassener Wohnraum und Pflegeleistungen eine Einheit bilden (müssen). Dementsprechend erfolgt in Paragraf 2 eine Abgrenzung der Leistungen, zu denen sich ein Unternehmer im Sinne des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes verpflichtet. Hiervon unterscheiden sich Leistungen wie z. B. die der Krankenhäuser. Müssen also Pflegebedürftige zur Behandlung in ein Krankenhaus, fällt dieser Vorgang nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Wer sind die Vertragspartner?

Heimverträge - Pflege
Heimverträge – Pflege

Vertragspartner eines Heim- und Betreuungsvertrag sind der Unternehmer und ein volljähriger Verbraucher. Ein Verbraucher im Sinne von Paragraf 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist “jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.” Das bedeutet, dass der Abschluss des Betreuungsvertrages erfolgen muss, um die private Wohnsituation aufgrund von Pflegebedürftigkeit zu regeln. Volljährigkeit tritt nach Paragraf 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Ein Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist “eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.” Der Betrieb der Pflegeeinrichtung muss folglich die gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Unternehmers darstellen.

Vorvertragliche Informationspflichten

Vor Abschluss des Heimvertrags hat der Unternehmer Informationspflichten zu erfüllen. Er muss den Verbraucher gemäß Paragraf 3, Absatz 1 „rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform und in leicht verständlicher Sprache über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen zu informieren.“

Um welche Informationspflichten es sich dabei handelt, ist in den Absätzen 2 und 3 geregelt. Hierzu gehören beispielsweise Informationen zur Ausstattung und Lage des Gebäudes sowie Informationen zu den Pflege- und Betreuungsleistungen.

Was sind die Vertragsinhalte?

Paragraf 6 sieht für den Heimvertrag ausschließlich die Schriftform vor. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen (Paragraf 6). Außerdem wird der Vertrag, korrespondierend mit der Kündigungsfrist des Unternehmers (Kündigung nur aus wichtigem Grund) auf unbestimmte Zeit geschlossen (Paragraf 4).

Die genauen Vertragsinhalte und die Leistungspflichten ergeben sich aus Paragraf 6 Absatz 3 und aus Paragraf 7. Im Vertrag müssen demnach die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang sowie die hierfür anfallenden Entgelte, die vorvertraglichen Informationen als Vertragsgrundlage benennen sowie die die Informationen nach Paragraf 36 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bereitstellen.

Für den Unternehmer gilt als wesentliche Leistungspflicht, dass er dem Verbrauer den vereinbarten Wohnraum dauerhaft in einem geeigneten Zustand überlässt und diesen Zustand auch aufrechterhält. D. h. er ist beispielsweise verpflichtet, notwendige Reparaturarbeiten an Heizung, Elektrik oder Wasserversorgung zeitnah durchzuführen. Darüber hinaus muss er dem Wesen eines Heim- und Betreuungsvertrags entsprechend die vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen. Für den Verbraucher besteht im Wesentlichen die Verpflichtung darin, dass vereinbarte Entgelt pünktlich zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu begleichen.

Heimverträge beenden – Wie erfolgt die Kündigung?

Auch hinsichtlich der Beendigung des Vertrags enthält das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz klare Regelungen. Zu unterscheiden sind hier drei Konstellationen:

  • Tod des Verbrauchers / Bewohners
  • Kündigung durch den Verbraucher
  • Kündigung durch den Unternehmer.

Verstirbt der Verbraucher, während ein gültiger Vertrag besteht, z. B. durch aktuell durch das Corona-Virus, kommt Paragraf 4, Absatz 3 des Gesetzes zur Anwendung. Darin heißt es:

„Mit dem Tod des Verbrauchers endet das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer. Die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung des in den Räumen oder in Verwahrung des Unternehmers befindlichen Nachlasses des Verbrauchers bleiben wirksam.“

Können beispielsweise Angehörige oder ein Nachlassverwalter nicht zeitnah die Abholung des Besitzes des Verstorbenen organisieren sieht der Gesetzgeber hingegen eine zweiwöchige Übergangfrist vor. In diesem Zeitraum ist selbstverständlich weiterhin das vereinbarte Entgelt gekürzt um die Pflegeaufwendungen (z. B. verbleibende Raumkosten) zu entrichten.

Die ordentliche Kündigung (z. B. bei einem Wechsel des Pflegeheims oder aber künftiger häuslicher Pflege durch Angehörige oder einen mobilen Pflegedienst) sowie die außerordentliche Kündigung durch den Verbraucher erfolgt nach Paragraf 11.

Kündigung nach Paragraf 11

Der Verbraucher, d. h. der Pflegebedürftige kann danach den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt (Absatz 1). Eine kürzere Kündigungsfrist gilt zu Beginn des Vertragsschlusses. Zwei Wochen nach Vertragsschluss ist eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die gleiche Frist gilt, wenn dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss eine Vertragsausfertigung ausgehändigt wurde. D. h. ab diesem Zeitpunkt besteht ein 14-tägiges Kündigungsrecht ohne, dass eine Kündigungsfrist gewahrt werden muss.

Des Weiteren besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 3. Darin heißt es: „Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

Mit diesen Kündigungsregelungen trägt der Gesetzgeber, nach einstimmiger Meinung, in besonderem Maße zum Verbraucherschutz bei.

Das Recht zur Kündigung des Heim- und Betreuungsvertrags durch den Unternehmer bemisst sich nach Paragraf 12. Im Gegensatz zur Kündigung durch de Verbraucher, der aus freien Stücken kündigen kann, weil er z. B. in einer andere Pflegeeinrichtung ziehen möchte, kann dies der Unternehmer nicht. Vielmehr muss für die ordnungsgemäße Kündigung ein ordentlicher Grund vorliegen. In Absatz 1 heißt es hierzu: „Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.“

Was wichtige Gründe sind, ist in Absatz 2 weiter ausführt. Hierzu gehören vor allem einer die Einstellung des Betriebs, eine vom Pflegebedürftigen gewünschte oder benötigte Leistung, die der Unternehmer nicht erbringen kann, Säumigkeit bei der Entgeltentrichtung oder aber eine schuldhaft gröbliche Pflichtverletzung aus dem Heimvertrag, wodurch es dem Unternehmer nicht mehr zugemutet werden kann, an dem Vertrag festzuhalten.

Fazit

Mit dem Heim- und Betreuungsvertragsgesetz hat der Gesetzgeber eine eigene Grundlage geschaffen zur Regelung von Wohnraum und Pflege- und Betreuungsleistungen in einer stationären Einrichtung. Recht haben, weil einzelne Vertragsklauseln unzulässig sind und Recht bekommen sind jedoch zwei paar Schuhe. Die Anfechtung ist zunächst mit Mühen und ggf. Kosten verbunden. Wer sich dies ersparen möchte, ich daher gut beraten, den Vertrag vor Unterzeichnung gut zu lesen und offene Fragen zu klären oder hierzu Rat einzuholen.

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