Versorgungsvertrag ambulanter Pflegedienst

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach § 72 SGB XI

Jeder ambulante Pflegedienst benötigt sowohl einen Pflegevertrag als auch ein Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach Paragraf 72 SGB XI.

Während der Pflegevertrag zwischen Pflegebedürftigem und dem ambulanten Pflegedienst abgeschlossen wird und vornehmlich den Pflegeumfang regelt, wird der Versorgungsvertrag nach Paragraf 72 Absatz 1 SGB XI zwischen den Pflegekassen und dem ambulanten Pflegedienst im Rahmen dessen Zulassung abgeschlossen. Dieser enthält die allgemeinen Bedingungen, unter denen Pflegedienste Leistungen für Versicherte bzw. Pflegebedürftige erbringen. Vertragspartner auf Seiten der Pflegekassen sind üblicherweise die jeweiligen Landesverbände des Bundeslandes, in dem der Pflegedienst ansässig ist bzw. Leistungen erbringt. Somit ist sichergestellt, dass der ambulante Pflegedienst Leistungen einheitlich, zu zuvor vertraglich vereinbarten Konditionen abrechnen kann, unabhängig davon, bei welcher Kranken- bzw. Pflegekasse der Pflegebedürftige versichert ist. Gleichzeitig schützt diese Vereinbarung umgekehrt auch Pflegebedürftige, zumindest unter diesem Gesichtspunkt ein „Rosinenpicken“ seitens der ambulanten Pflegedienste entfällt.

„In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).“

Welche Voraussetzungen muss ein ambulanter Pflegedienst erfüllen?

In Absatz 3 heißt es weiter, dass Pflegekassen Versorgungsverträge mit ambulanten Pflegedienten nur unter bestimmten Voraussetzungen abschließen dürfen.

Anforderungen nach Paragraf 71 SGB XI

Paragraf 71 SGB XI enthält Vorschriften darüber, was einen ambulanten Pflegedienst auszeichnet. In Absatz 1 heißt es hierzu: „(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.“

Wichtige Voraussetzung dabei ist das Vorhandensein einer Pflegefachkraft. Ohne Pflegefachkraft können Sie keinen ambulanten Pflegedienst gründen oder führen.

Leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung & Angemessene Bezahlung

Die zweite Voraussetzung stellt eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung sowie eine angemessene Bezahlung dar. Zur leistungsfähigen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung zählen beispielsweise eine Mindestanzahl an Mitarbeitern, Vertretungsregelungen, aber auch die notwendige Mobilität der Mitarbeiter, um Pflegebedürftige in deren zu Hause zu erreichen. Angemessene Bezahlung bedeutet, die sollte ortsüblich sei, es sei denn, es gelten Mindestentgeltsätze für grenzüberschreitende Arbeitnehmer.

Qualitätsmanagement nach Paragraf 113 SGB XI

Üblicherweise verweisen die Landesverbände in ihren Musterverträgen hinsichtlich Qualitätsmanagements auf die „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege“. Die letzte aktualisierte Fassung stammt vom 27.05.2011 und ist beispielsweise über die Internetseiten der AOK hier abrufbar.

Verpflichtung zur Anwendung von Expertenstandards nach Paragraf 113a SGB XI

Letzte Voraussetzung ist die Verpflichtung zur Anwendung von Expertenstandards nach Paragraf 113a SGB XI. Darin heißt es in Absatz 1:

Die Vertragsparteien nach § 113 stellen die Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege sicher. Expertenstandards tragen für ihren Themenbereich zur Konkretisierung des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse bei. Dabei ist das Ziel, auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation einzusetzen, zu berücksichtigen.

Damit kommt zum Ausdruck, dass es sich beim Qualitätsmanagement in der Pflege um einen dynamischen Prozess handelt und hierbei stets aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse Berücksichtigung finden sollen. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, wäre beispielsweise denkbar, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Körperhygiene vorliegen und Pflegekräfte diese testweise bei Pflegebedürftigen anwenden sollen.

Erfüllt ein ambulanter Pflegedienst diese Voraussetzungen, hat er umgekehrt Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages soweit und solange er diese Voraussetzungen erfüllt.

Versorgungsvertrag abschlossen – Was nun?

Nach Abschluss eines Versorgungsvertrags benötigen ambulante Pflegedienste zum einen qualifizierte Mitarbeiter und Kunden aber auch starke Partner, mit denen sie zusammenarbeiten können.

Oftmals tritt z. B. nach einem Sturz oder einer Erkrankung Pflegebedürftigkeit plötzlich ein, ohne dass die häuslichen Voraussetzungen der Pflegesituation angepasst sind. Barrieren durch z. B. zu schmale Türen, ein fehlender Treppenlift oder eine nicht bodengleiche Dusche erschweren die tägliche Pflege.

Wir von SchnellesBad Deutschland kümmern uns daher gerne um den alters- und pflegegerechten Badumbau. Unsere Experten beraten Sie gerne zu verschiedenen Umbaumöglichkeiten sowie zu verschiedenen Fördermöglichkeiten wie den Pflegekassenzuschuss.

Haben Sie Fragen zu uns oder unserem Unternehmen? Dann finden Sie hier unsere Kontaktmöglichkeiten.

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