Pflegebedarf

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Pflegebedarf – Was bedeutet das?

Pflegebedarf steht als Sammelbegriff für die Gesamtheit an Hilfen, die eine Person oder eine Personengruppe benötigen. Er ergibt sich aufgrund von Krankheit (inkl. Alterskrankheiten und Alterserscheinungen) und / oder aufgrund einer Behinderung. Wegen oder durch Krankheiten oder eine Behinderung sind Menschen pflegebedürftig. Paragraf 14 SGB XI enthält eine gesetzliche Definition von Pflegebedürftigkeit. Danach sind Menschen pflegebedürftig, „die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“

Pflegebedürftigkeit steht zeitlich betrachtet vor dem Pflegebedarf. D. h. aus der Pflegebedürftigkeit resultiert der Pflegebedarf.

Wie erfolgt die Ermittlung des Pflegebedarfs?

Bei der Ermittlung des Pflegebedarfs stellen zunächst der Anlass und die Dauer wichtige Parameter dar. Der Anlass fragt nach dem Grund der Beeinträchtigung. Die Dauer stellt dementsprechend die Frage, wie lange Pflegebedarf besteht. Besteht vorübergehender Pflegebedarf, z. B. aufgrund von Krankheit, entscheiden hierüber in der Regel die behandelnden Ärzte. Denkbar ist z. B., dass eine alleinstehende Person sich aufgrund eines Unfalls vorübergehend nicht körperlich pflegen kann. Für diesen Zeitraum benötigt sie fremde Hilfe.

Ist jedoch der Pflegebedarf voraussichtlich von Dauer, d. h. entsteht dieser aufgrund von Alterserkrankungen bzw. -erscheinungen, ist für die Ermittlung des Pflegebedarfs der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) zuständig.

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Grundlage hierfür stellt die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit dar sowie die Zuteilung eines Pflegegrades. Im Rahmen eines gemeinsamen Termins, anhand von Fragen und eines Interviews ermittelt der Gutachter den Grad der Pflegebedürftigkeit. Anschließen erstellt er hierzu sein Gutachten. Pflegetagebücher, Aufzeichnungen oder die Darlegung konkreter Situationen, in denen fremde Hilfe benötigt wurde, erleichtern dem Gutachter die Beurteilung. Der Grad oder das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wiederum findet Ausdruck in fünf verschiedenen Pflegegraden.

Die fünf Pflegegrade fassen vereinfacht ausgedrückt pflegebedürftige Menschen zusammen mit einer „mengenmäßig“ vergleichbaren Pflegebedürftigkeit. D. h. z. B. Personen mit Pflegegrad 5 haben mengenmäßig den gleichen Pflegebedarf und somit auch gleichen Anspruch auf Pflegeleistungen. Art und Umfang der einzelnen Pflegeleistungen variieren jedoch oftmals.

Wie erfolgt die Deckung des Pflegebedarfs?

Die Frage wie der Pflegebedarf gedeckt wird, besteht genau genommen aus mehreren Teilfragen.

Wo wird der Pflegebedarf gedeckt?

Hier besteht die Frage nach dem Ort der Leistungserbringung. Zum einen erbringen stationäre Pflegeeinrichtungen Pflegeleistungen. Dies können sowohl Pflegeheime mit dauerhafter Bewohnung als auch Tagespflege- oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen sein, wenn z. B. pflegende Angehörige verhindert sind. Zum anderen erbringen Pflegekräfte oder Angehörige Pflegeleistungen in den heimischen vier Wänden. Statistiken zufolge geht der Trend eindeutig zur Pflege zu Hause durch Angehörige und / oder mobile Pflegedienste. Ein vertrautes Umfeld und vorhandene Räumlichkeiten bedeuten Lebensqualität. Lebensqualität nennen Pflegebedürftige deswegen auch als Hauptgrund für die Pflege zu Hause.

Wann wird der Pflegebedarf gedeckt?

Die Frage, wann der Pflegebedarf gedeckt wird, betrachtet die zeitliche Komponente. In Abhängigkeit von der Pflegebedürftigkeit müssen manche Pflegeleistungen (mehrmals) täglich, andere hingegen beispielsweise nur wöchentlich erbracht werden. Bei der Körperpflege oder Ernährung handelt es sich um typische Pflegetätigkeiten, die täglich erforderlich sind. Die Alltagesbegleitung beispielsweise kann zeitlich flexibel so gestaltet werden, dass hierfür bestimmte Wochentage vorgesehen sind.

Wer deckt den Pflegebedarf ab?

Zur Erbringung von Pflegeleistungen als Dienstleistung am pflegebedürftigen Menschen, kommen sowohl professionelle Pflegekräfte als auch pflegende Angehörige in Betracht. Pflegekräfte und Angehörige können sich die Arbeit jedoch auch teilen.

Professionelle Pflegekräfte haben einen Pflegeberuf erlernt. Sie verfügen dadurch über umfassende Fachkenntnisse in reinen Pflegetätigkeiten. Ebenso besitzen sie fundierte Kenntnisse in psychologischen Fragen oder solchen aus dem Bereich der Pflegeethik. Beim Pflegekräften handelt es sich folglich um Profis mit vielschichtigen Kompetenzen.

Dem gegenüber stehen Angehörige. Es gibt Angehörige, die einen Pflegeberuf erlernt haben. In den meisten Fällen eignen sich Angehörige jedoch pflegerischen Wissen durch praktische Anwendung an. Die reine Pflegekompetenz erscheint somit tendenziell geringer ausgeprägt. Eine Kompensation erfolgt jedoch durch das enge familiäre Vertrauensverhältnis, das professionelle Pflegekräfte in der Regel nicht in dieser Ausprägung haben können. Dies ergibt sich allein schon aufgrund der Zuständigkeit für mehrere Pflegebedürftige.

Welche Leistungen decken den Pflegebedarf ab?

Zu guter Letzt besteht die Frage welche Leistungen zur Deckung des Pflegebedarfs in Frage kommen. Hier sieht das deutsche Pflegerecht verschiedene Möglichkeiten vor. Wie zuvor angesprochen macht die Pflegedienstleistung dabei einen Großteil aus. Benötigen Pflegebedürftige Menschen beispielsweise Hilfe bei der Ernährung, können diese Aufgaben (noch) nicht durch Roboter oder Maschinen übernommen werden. Insofern bedarf es hier menschlichem Zutun. Experten zufolge steigt die Nachfrage nach Pflegedienstleistungen in den nächsten Jahren weiter an. Das Durchschnittsalter nimmt bekanntermaßen zu. Der medizinische Fortschritt schreitet voran. Es entstehen neue Behandlungsmethoden von schweren Krankheiten. All dies bewirkt auch die Zunahme an Pflegebedarf und somit an Pflegedienstleistung.

Neben der Pflegedienstleistung gehören zu den weiteren Leistungen Sach- und Geldleistungen.

Bei Sachleistungen handelt es sich typischerweise Pflegemittel oder Pflegehilfsmittel wie z. B. Stütz- und Haltegriffe oder ein Klappsitz im Badezimmer, die zur Durchführung der Körperpflege beitragen.

Während die Pflegedienstleistung oder Sachleistungen bildlich ausgedrückt auf der einen Seite einer Medaille stehen, stehen Geldleistungen auf der anderen.

Geldleistungen in Form von Transferleistungen (wie z. B. dem Pflegekassenzuschuss oder dem Pflegegeld) dienen der Finanzierung von Dienst- und Sachleistungen. Pflegende Angehörige benötigen aufgrund des Lohnausfalls einen finanziellen Ausgleich und z. B. Betreiber von Pflegediensten müssen Löhne für ihre Angestellten zahlen.

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